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  • · Fachbeitrag · COVID-19-Pandemie

    Die COVID-19-Pandemie entschuldigt nicht alles

    | Auch in der aktuellen Pandemiesituation ist ein Reiseveranstalter an die gesetzlichen Fristen zur Rückzahlung des Reisepreises gebunden. |

     

    Gemäß § 651h Abs. 5 BGB muss der Reiseveranstalter Anzahlungen in Fällen, in denen ein Reisender kostenfrei von seiner Pauschalreise zurücktreten kann, unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt/der Stornierung zurückerstatten. Kommt er der Aufforderung nicht nach, befindet er sich ab dem 15. Tag in Verzug und ist dem Reisenden zum Schadenersatz verpflichtet. Das sieht jedenfalls das AG Bad Iburg so (29.10.20, 4 C 404/20 und 4 C 398/20, Abruf-Nr. 219431).

     

    MERKE | Die gesetzlichen Regelungen, insbesondere zum Reiserecht, in § 6 Art. 240 EGBGB ‒ „Vertragsrechtliche Regelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie“ ‒ sowie zum Schutz der Verbraucher in § 1 Art. 40 EGBGB, zeigten, dass der Gesetzgeber bewusst keine weitergehenden Regelungen zum Schutz der (Reise-)Unternehmen getroffen habe, sodass das Gericht mangels Regelungslücke nicht gegen den Gesetzeswortlaut habe entscheiden dürfen.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Gutscheinlösung auch bei Pauschalreisen, FMP 20, 158
    Quelle: Ausgabe 01 / 2021 | Seite 3 | ID 47020507