· Fachbeitrag · COVID-19-Pandemie
Geringe Anforderungen an die Glaubhaftmachung?
| Art. 240, § 2 Abs. 1 S. 2 EGBGB statuiert entgegen dem Wortlaut keine Glaubhaftmachungspflicht des Mieters hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen der COVID-19-Pandemie und der Nichtleistung der Mieten, sondern eine Beweiserleichterung der Ursächlichkeit bei Vortrag ausreichender Anknüpfungstatsachen i. S. d. § 252 S. 2 BGB. |
Der Mieter ist mit seinen Mietzinszahlungen so in Rückstand geraten, dass der Vermieter fristlos gekündigt hat und nun Zahlung und Räumung verlangt. Der Mieter hat seine Nichtzahlung mit einer COVID-19-bedingten Kurzarbeit begründet. Das geringere Einkommen habe zu einer Kontosperrung geführt. Das AG Hanau (31.7.20, 32 C 136/20, Abruf-Nr. 219433) sieht nur eine Beweis-erleichterung, nicht aber die Pflicht zur Glaubhaftmachung nach § 294 ZPO.
PRAXISTIPP | Die Entscheidung ist kritisch zu betrachten (so auch Lammel, jurisPR-MietR 25/2020 Anm. 1). Der Wortlaut der Norm ist eindeutig und gewährt Beweiserleichterungen in der Form, dass auch eine eidesstattliche Versicherung nach § 294 ZPO zum Nachweis genügt. Soweit möglich, sollte aufseiten der Schuldner diese Form der Beweisführung gewählt und aufseiten der Gläubiger verlangt werden. |