· Fachbeitrag · Mietrecht
Zahlungsverzug: Außerordentliche Kündigung verdrängt ordentliche Kündigung nicht
von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz
| Kommt es zur fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzug folgt oft die Reaktion des Mieters in Form der Zahlung der rückständigen Mieten zur Vermeidung der Räumung. Dies gilt gerade in Zeiten der zunehmenden Wohnungsknappheit. Schien bisher geklärt, ob das Mietverhältnis ungeachtet der Zahlung in der Schonfrist dann aber ordentlich gekündigt werden kann, hat das LG Berlin ‒ in inzwischen gewohnter Opposition zum Mietrechtssenat des BGH ‒ diese Erkenntnis erneut infrage gestellt. Hierzu hat sich der BGH jetzt wieder eindeutig zugunsten der Vermieter als Gläubiger positioniert. |
Sachverhalt
Der Beklagte mietete mit Vertrag aus 1984 von der Rechtsvorgängerin der Klägerin eine Wohnung. Die Parteien stritten dann ab 2013 um die Miethöhe und Minderungsansprüche. Im Wege des Vergleichs vereinbarte Mieterhöhungen zahlte der Beklagte nicht und minderte auch die Miete über das Vereinbarte und Ausgeurteilte hinaus.
Wegen des dann aufgelaufenen Mietrückstands erklärte sie im April 2018 die fristlose, hilfsweise die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Nach Zustellung der auf Räumung und Herausgabe gerichteten Klage ‒ mit welcher die Klägerin erneut eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung wegen des Zahlungsverzugs erklärte ‒ hat der Beklagte die rückständige Miete durch eine in Höhe von 5.421,15 EUR erfolgte (teilweise) Freigabe eines zuvor hinterlegten Betrags sowie durch eine am 25.2.19 vorgenommene Zahlung (1.387,57 EUR) beglichen.
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