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  • · Fachbeitrag · COVID-19-Pandemie

    Nach der Konzert-Absage ist „alles“ zurückzuerstatten

    | Sind beim Ticketkauf (vermeintlich) Vorverkaufsgebühren angefallen und wird das Konzert aufgrund behördlicher Anordnung dauerhaft abgesagt, müssen auch die Vorverkaufsgebühren und nicht nur der eigentliche Ticketpreis zurückgezahlt werden. |

     

    Das ist die Auffassung des LG Traunstein (9.12.20, 7 O 1732/20, Abruf-Nr. 219432). Die Besonderheit des Falls lag darin, dass beim Erwerb der Tickets eine Vorverkaufsgebühr nicht explizit ausgewiesen wurde. Bei der Erstattung des Ticketpreises wurden aber 5,60 EUR je Ticket abgezogen.

     

    Das LG sah die Verfahrensweise als willkürlich und intransparent an und begründete so einen Unterlassungsanspruch der Verbraucherzentrale.

     

    MERKE | Im Streit war auch die Fristsetzung für die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen. Da der Rückerstattungsanspruch der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren unterliege, sei die Verkürzung unzulässig und gleichsam zu beanstanden.

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2021 | Seite 3 | ID 47020506