· Fachbeitrag · COVID-19-Pandemie
Wer zahlt die Kfz-Desinfektionskosten der COVID-19-Pandemie?
| Desinfektionskosten wegen „Corona“ im Rahmen einer Kfz-Reparatur stellen keinen unfallkausalen Schaden dar und sind daher auch unter Berücksichtigung des sog. „Werkstattrisikos“ nicht vom Schädiger zu tragen. |
Das meint das LG Stuttgart (27.11.20, 19 O 145/20, Abruf-Nr. 219501). Es ver-neint ‒ ohne Begründung ‒ die medizinische Notwendigkeit und die Kausalität zum Unfallereignis. Dass man das auch anders sehen kann, zeigt die Entscheidung des AG Wolfratshausen (5.12.20, 1 C 678/20, Abruf-Nr. 222241). Bei den Desinfektionskosten, die vor Rückgabe des Kfz anfallen, handele es sich nach dem AG um Kosten, die aufgrund der derzeitigen Lage und der daraus resultierenden Notwendigkeit der gründlichen Desinfektion bei der Werkstatt für die vom Geschädigten beauftragte und vom Schädiger verursachte Reparatur anfallen (so auch AG Heinsberg COVuR 20, 699).