05.03.2020 · Fachbeitrag · Darlehen
Rückzahlung von Bereitstellungszinsen
| Die dem Darlehensnehmer von einer Bank gegen einen „Bereitstellungszins“ vertraglich eingeräumte Möglichkeit, von dieser jederzeit die Auszahlung der Darlehensmittel zu den vereinbarten Konditionen zu verlangen, stellt eine Leistung im Sinne von § 346 Abs. 1 S. 1 BGB dar. |
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