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  • · Fachbeitrag · Partnerschaftsvermittlung

    Widerrufsjoker bei Partnervermittlungsvertrag

    | Verbraucher können ihre zum Vertragsschluss führende Willenserklärungen beim Verbraucherdarlehensvertrag (§§ 491, 495 BGB), beim Außergeschäftsraumvertrag (§§ 312b, 312g BGB), dem Fernabsatzvertrag (§§ 312c, 312g BGB) und beim Verbraucherbauvertrag (§§ 650i, 650l BGB) gegenüber Unternehmern ohne Grund widerrufen und sich so wieder vom Vertrag lösen. Unternehmer versuchen andererseits, gesetzliche und vertragliche Optionen zu nutzen, die das Widerrufsrecht ausschließen oder beschränken. Die Frage, ob der „Widerrufsjoker“ sticht oder ins Leere geht, sorgt daher immer wieder für Streit. Der BGH hat sich jetzt mit einer interessanten Fallkonstellation beschäftigt. |

    Sachverhalt

    Die Beklagte betreibt eine Partnervermittlungs-GmbH und hat mit der Klägerin in deren Wohnung am 28.5.18 einen Partnervermittlungsvertrag abgeschlossen. In der Leistungsbeschreibung des Formularvertrags heißt es unter anderem:

     

    • So lautet der Formularvertrag

    Auf der Grundlage eines Datenabgleichs stellt die Beklagte als Hauptleistung innerhalb von vier Wochen nach Vertragsschluss 21 Partnervorschläge (Partnerdepot) zusammen. Nach Erstellung des Partnerdepots können die Partnervorschläge innerhalb der Vertragslaufzeit von zwölf Monaten jederzeit in beliebiger Anzahl geliefert bzw. vom Auftraggeber abgerufen werden. Auf die Ausarbeitung des Partnerdepots als Hauptleistung entfallen 90 Prozent des Honorars. Auf die Verwaltung und Aktualisierung des Partnerdepots entfallen 10 Prozent des Honorars; ...