· Fachbeitrag · Darlehen
Wechselhindernis durch Gebühren unzulässig
| Ein „Bearbeitungsentgelt für Treuhandaufträge Ablösung Kundendarlehen“ benachteiligt Verbraucher unangemessen. Es verstößt gegen § 307 BGB. |
Das OLG Hamm (4.12.18, 19 U 27/18, Abruf-Nr. 207593) hat die Klausel nicht als Preisabrede angesehen und der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB unterworfen. Nebenvertraglich sei ein Kreditinstitut aus dem Sicherungsvertrag verpflichtet, ihr eingeräumte Sicherheiten nach Ablösung durch ein anderes Kreditinstitut auf dieses zu übertragen. Verlange es dafür eine Gebühr, stelle dies eine Vergütung für eine Eigenobliegenheit dar und es liege eine zu den Rechtsvorschriften abweichende vertragliche Regelung vor, § 307 Abs. 3 S. 1 BGB.
Werde ein Unternehmer kraft vertraglicher Treuepflichten tätig, handele es sich nicht um gesondert vergütungsfähige Dienstleistungen für den Kunden (BGH 13.5.14, IX ZR 405/12). Jede Entgeltregelung in AGB, die Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten abzuwälzen versucht, weicht daher von Rechtsvorschriften ab und verstößt nach dem OLG gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Das Kreditinstitut darf die Klausel in neuen Verträgen nicht mehr nutzen. Zugleich hat das OLG es aber auch verurteilt, sich bei der Abwicklung von Altverträgen nicht auf die Klausel zu berufen.