· Fachbeitrag · Darlehensanspruch
Darlegungs- und Beweislast für den Rückzahlungsanspruch
| Der die Rückzahlung eines Darlehens begehrende Gläubiger muss die Umstände darlegen und beweisen, aus denen sich ein Rückzahlungsanspruch aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB ergibt. Er muss also den Abschluss eines Darlehensvertrags und die Auszahlung der Valuta darlegen und beweisen. |
Für die darlehensweise Hingabe der Geldbeträge hat dem OLG München die Angabe „Darlehen“ als Verwendungszweck auf den Überweisungsträgern nicht ausgereicht, nachdem die Aussagen der vernommenen Zeugen nicht geeignet sind, den behaupteten Abschluss des Darlehensvertrags zu beweisen (20.3.13, 3 U 1247/12, Abruf-Nr. 132351). Aus der vom Kläger behaupteten Darlehenshingabe wurde so eine Schenkung.
MERKE | Wer ein Darlehen hingibt, sollte die Darlehensgewährung grundsätzlich schriftlich vereinbaren, wobei der Darlehensbetrag, die Darlehenszeit, die Verzinsung und auch die Kündigung erwähnt werden sollten. Letztlich sollte die Valutierung des Darlehens schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch und gerade im privaten Bereich. Dabei sollte stets auch festgehalten werden, welche Motivation der Darlehensgewährung zugrunde liegt. |