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  • · Fachbeitrag · Darlehensrecht

    Kündigungsklauseln der Sparkassen sind unwirksam

    | Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen (2009) ist intransparent. Sie ist daher nach § 307 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB gegenüber Verbrauchern unwirksam, soweit sie das Recht der Sparkasse zur ordentlichen Kündigung betrifft. |

     

    • Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen (2009)

    Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen und weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, können sowohl der Kunde als auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen. Für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages (z.B. Girovertrag oder Kartenvertrag) durch die Sparkasse beträgt die Kündigungsfrist mindestens zwei Monate.

     

    Die Klausel macht nach dem BGH (5.5.15, XI ZR 214/14, Abruf-Nr. 144471) nicht hinreichend deutlich, dass es den Sparkassen in bestimmten Fällen nicht möglich ist, zu kündigen. So scheidet die Kündigung bei den Sparkassen als Anstalt des öffentlichen Rechts insbesondere aus, wenn dafür kein sachlicher Grund vorliegt. Insoweit greift Art. 3 Abs. 1 GG ein. Vor allem sei die Regelung aber intransparent und verstoße gegen das Verständlichkeitsgebot. Der BGH verwirft damit salvatorische Klauseln („...soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen ...“) im Verhältnis zum Verbraucher. Gründe, die ausnahmsweise eine solche Klausel rechtfertigten, sah der BGH nicht. Insbesondere könne nicht festgestellt werden, dass ein Ausformulieren der zwingenden Vorschriften die Regelung noch intransparenter mache.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2015 | Seite 127 | ID 43521082