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  • 25.07.2015 · Fachbeitrag · Darlehensrecht

    So einfach liegt kein verbundener Vertrag vor

    | Ein endfälliger Verbraucherdarlehensvertrag, auf den der Darlehensnehmer während der Laufzeit nur Zinsen an den Darlehensgeber zahlt, und ein im Zusammenhang damit abgeschlossener Vertrag über eine Kapitallebensversicherung, mit der das Darlehen bei Fälligkeit getilgt werden soll, sind keine verbundenen Verträge i.S.d. § 358 Abs. 3 BGB (i.d.F. vom 23.7.02), wenn die Versicherungsprämie nicht in Form einer Einmalzahlung zu entrichten ist, die ganz oder teilweise durch das Darlehen finanziert wird. |