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  • 04.12.2024 · Fachbeitrag · Datenschutz

    Ein Datenschutzverstoß muss nicht immer Geld kosten

    | Art. 82 Abs. 1 DS-GVO kann nach Ansicht des EuGH (4.10.24, C-507/23, Abruf-Nr. 244901 ) dahin ausgelegt werden, dass eine Entschuldigung einen angemessenen Ersatz eines immateriellen Schadens auf der Grundlage dieser Bestimmung darstellen kann, insbesondere, wenn es nicht möglich ist, die Lage vor dem Eintritt des Schadens wiederherzustellen, sofern diese Form des Schadenersatzes geeignet ist, den der betroffenen Person entstandenen Schaden in vollem Umfang auszugleichen. |