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  • 03.06.2024 · Fachbeitrag · Datenschutz

    Immaterieller Schadenersatz bei DS-GVO-Verstößen nach der neueren Rechtsprechung des EuGH

    | Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die Datenschutzgrund-Verordnung (DS-GVO) ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat nach Art. 82 DS-GVO Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter wird von der Haftung allerdings befreit, wenn er nachweist, dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist. |