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  • · Fachbeitrag · Datenschutz

    Man muss gut überlegen, was man noch sagen darf ...

    | Das Nennen der Wohnung und des Namens eines Wohnungseigentümers, dessen Wohnung von einem Legionellenbefall betroffen war, in der Einladung zu einer Wohnungseigentümerversammlung begründet keinen Schadenersatzanspruch gegen den Verwalter nach Art. 82 DS-GVO. |

     

    Nach dem LG Landshut (6.11.20, 51 O 513/20, Abruf-Nr. 223483) ist die DS-GVO innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft zwar anzuwenden. Die Verwalterin sei jedoch vertraglich gegenüber den Eigentümern und der Eigentümergemeinschaft verpflichtet, den gesetzlichen und vertraglichen Pflichten einer Hausverwaltung nachzukommen. Andere Wohnungseigentümer haben nach §§ 13, 14 WEG einen Anspruch darauf, zu erfahren, in welchen Wohnungen eine Legionellenprüfung vorgenommen wird oder wurde und auch, ob es insoweit einen Legionellenbefall und in welchem Umfang gegeben hat oder nicht. Insoweit sei die Nennung der Wohnung und auch die Nennung der Prüfungsergebnisse zulässig. Das gelte auch für die Nennung in der Einladung und Tagesordnung.

     

    MERKE | Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DS-GVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat nach Art. 82 DS-GVO einen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Es ist deshalb von besonderer Bedeutung, die Datenschutzkonformität der eigenen Datenverarbeitung stets im Auge zu haben.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2021 | Seite 132 | ID 47488008