· Fachbeitrag · Der praktische Fall
Nachbesserung nach Unternehmensaufgabe
| Ein Leser schilderte uns folgenden Fall: Sein Mandant war als Einzelunternehmer Fliesenleger. Vor etwa zwei Jahren hat er bei dem Gegner entsprechende Arbeiten durchgeführt. Der Gegner rügt nun Mängel und begehrt Nacherfüllung. Dem Leser stellen sich zwei Fragen: Der Mandant hat inzwischen seine Gewerbeanmeldung zurückgegeben und ist ausschließlich als Angestellter einer an o.g. Sachverhalt unbeteiligten Firma tätig. Hat das Auswirkungen auf die Ansprüche des Gegners? Gilt die Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 1 oder des Abs. 1 Nr. 2 BGB? |
1. Liegt ein Mangel vor?
Zunächst ist zu prüfen, ob das Werk mangelhaft ist. Falls ja, kann der Besteller nach §§ 634 Nr. 1, 635 BGB Nacherfüllung verlangen. Zur Nacherfüllung ist der Vertragspartner des Bestellers verpflichtet. Dass dieser später sein Gewerbe aufgibt, ist unerheblich und berührt den Anspruch auf Nacherfüllung nicht.
2. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit
Anderes kann allerdings gelten, wenn dem Unternehmer die Nacherfüllung nun unmöglich ist. Dies kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen der Fall sein, etwa weil nur ein Unternehmer mit einer bestimmten Zulassung die Nachbesserungsarbeiten ausführen darf. Maßgeblich sind die zu § 275 Abs. 1 BGB in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätze. Dafür gibt der mitgeteilte Sachverhalt allerdings keine Anhaltspunkte.
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