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  • · Fachbeitrag · Drittschuldnerhaftung

    Bei abgetretenen Forderungen ist höchste Vorsicht geboten

    | Tritt der Insolvenzschuldner (übertragender Gläubiger des Drittschuldners) nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Erlass eines vorläufigen Verfügungsverbots eine ihm zustehende Forderung an einen anderen ab, wird der Drittschuldner durch die Zahlung an den Scheinzessionar nicht von seiner Verbindlichkeit befreit. |

     

    Folge: Der Drittschuldner muss erneut zahlen - nun an den Insolvenzverwalter. Er muss sich die erste Zahlung vom empfangenden Gläubiger (Zessionar) nach § 812 BGB zurückholen (BGH 12.7.12, IX ZR 210/11, Abruf-Nr. 122410). Das Liquiditätsrisiko des Zessionars trägt damit der Drittschuldner.

     

    PRAXISHINWEIS | Zur Verminderung dieses Risikos empfiehlt es sich, zumindest bei größeren Forderungen zu prüfen, ob und wann der übertragende Gläubiger in Insolvenz geraten ist. Diese Abfrage kann über das Internet beim zuständigen Insolvenzgericht erfolgen (www.insolvenzbekanntmachungen.de).