· Fachbeitrag · Durchgriffshaftung
(Winzer-)Genossenschaft ist keine Bank
| Nimmt eine Weinkellerei als KG über viele Jahre von zahlreichen mit ihr geschäftlich verbundenen Erzeugern in erheblichem Umfang ungesichertes Kapital gegen Verzinsung und mit der Verpflichtung zur unbedingten Rückzahlung an, um mit diesen „Winzergeldern“ selbst zu wirtschaften, betreibt sie, wenn dies ohne Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG geschieht, unerlaubte Bankgeschäfte. Für einen Verlust der „Einlagen“ in der Insolvenz des Unternehmens haften dessen Organe den geschädigten Kapitalanlegern persönlich aus unerlaubter Handlung nach § 823 Abs. 2 BGB. |
Die Winzergenossenschaft hat ihren Mitgliedern angeboten, das Entgelt für die abgelieferten Trauben „stehen zu lassen“. Dafür hat sie eine feste Verzinsung versprochen und zugleich selbst mit dem Kapital gearbeitet. Nachdem die KG in die Insolvenz geraten ist, hat das OLG die Organe persönlich als zum Schadenersatz verpflichtet angesehen (OLG Zweibrücken 12.1.12, 4 U 75/11). Es dürfte sich dabei sogar um eine vorsätzlich unerlaubte Handlung gehandelt haben, sodass der Schadenersatzanspruch auch privilegiert durchsetzbar ist, §§ 850f Abs. 2 ZPO, 302 InsO.
Die hier geübte Praxis dürfte kein Einzelfall sein. Der Bevollmächtigte eines Geschädigten sollte sie also im Blick haben, auch wenn der BGH das letzte Wort haben wird. Gegen die Entscheidung des OLG wurde inzwischen Revision eingelegt (BGH VI ZR 56/12). FMP wird über deren Ausgang berichten.