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  • · Fachbeitrag · Eigentumsrecht

    Vorsicht bei Vergleichen mit Grundstücksgeschäften

    | Aufgrund einer Auflassung in einem Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO kann Eigentum nicht im Grundbuch umgeschrieben werden, weil es in diesem Fall an einer gleichzeitigen Anwesenheit von Erwerber und Veräußerer (§ 925 Abs. 1 S. 1 BGB) fehlt. | 

     

    § 925 Abs. 1 S. 3 BGB enthält nach dem OLG Hamm (28.2.18, 15 W 292/17, Abruf-Nr. 205428) keine Ausnahme vom Erfordernis der gleichzeitigen Anwesenheit der Erklärenden bei der Auflassung nach § 925 Abs. 1 S. 1 BGB. Das OLG sieht keine veränderte Lage durch die Entscheidung des BGH vom 1.2.17 (XII ZB 71/16, Abruf-Nr. 194132), wonach § 127a BGB dahin auszulegen sei, dass ein gerichtlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO die notarielle Form ersetze. Die Entscheidung betreffe schuldrechtliche Sachverhalte, nicht aber eine Auflassung.

     

    PRAXISTIPP | Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Sie wurde aber ‒ soweit zu ersehen ‒ nicht eingelegt, sodass die höchstrichterliche Klärung dieser Frage weiter aussteht. Im Zweifel sollten Sie daher die persönliche Protokollierung bei Gericht wählen, um nachteilige Auswirkungen auf den Anspruch zu vermeiden.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Vergessen Sie den Mehrwert eines Vergleichs nicht, FMP 18, 94
    Quelle: Ausgabe 01 / 2019 | Seite 2 | ID 45637771