· Fachbeitrag · Eigentumsrecht
Vorsicht bei Vergleichen mit Grundstücksgeschäften
| Aufgrund einer Auflassung in einem Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO kann Eigentum nicht im Grundbuch umgeschrieben werden, weil es in diesem Fall an einer gleichzeitigen Anwesenheit von Erwerber und Veräußerer (§ 925 Abs. 1 S. 1 BGB) fehlt. |
§ 925 Abs. 1 S. 3 BGB enthält nach dem OLG Hamm (28.2.18, 15 W 292/17, Abruf-Nr. 205428) keine Ausnahme vom Erfordernis der gleichzeitigen Anwesenheit der Erklärenden bei der Auflassung nach § 925 Abs. 1 S. 1 BGB. Das OLG sieht keine veränderte Lage durch die Entscheidung des BGH vom 1.2.17 (XII ZB 71/16, Abruf-Nr. 194132), wonach § 127a BGB dahin auszulegen sei, dass ein gerichtlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO die notarielle Form ersetze. Die Entscheidung betreffe schuldrechtliche Sachverhalte, nicht aber eine Auflassung.
PRAXISTIPP | Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Sie wurde aber ‒ soweit zu ersehen ‒ nicht eingelegt, sodass die höchstrichterliche Klärung dieser Frage weiter aussteht. Im Zweifel sollten Sie daher die persönliche Protokollierung bei Gericht wählen, um nachteilige Auswirkungen auf den Anspruch zu vermeiden. |
Weiterführender Hinweis
- Vergessen Sie den Mehrwert eines Vergleichs nicht, FMP 18, 94