03.12.2014 · Fachbeitrag · Einwendungsbearbeitung
Änderung von Musterwiderrufsbelehrungen ist gefahrgeneigt
| Der Unternehmer, der eine den gesetzlichen Anforderungen nach § 312 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB (in der ab dem 1.1.02 geltenden Fassung), § 355 Abs. 2 BGB (in der Fassung vom 23.7.02) nicht genügende Widerrufsbelehrung verwendet, kann sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV (in der Fassung vom 5.8.02) nicht berufen, wenn er den Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzieht; ob die Abweichungen von der Musterbelehrung nur in der Aufnahme von insoweit zutreffenden Zusatzinformationen zugunsten des Belehrungsempfängers bestehen, ist unerheblich. |
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