· Fachbeitrag · Einzugsberechtigung
WEG: Der abberufene Verwalter darf keine Forderung einziehen
| Die vorzeitige Abberufung eines Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft wegen gravierender Pflichtverletzungen mit der Folge, dass den Wohnungseigentümern eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zugemutet werden kann, führt im Regelfall dazu, dass eine materiell-rechtliche Ermächtigung zu einem Forderungseinzug erlischt ( BGH 20.1.12, V ZR 55/11, Abruf-Nr. 120717 ). |
In vielen Verwalterverträgen ist vorgesehen, dass Forderungen gegen einzelne Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft durch den Verwalter nicht nur als Prozessstandschafter geltend gemacht werden dürfen, sondern er auch materiell-rechtlich Leistung an sich verlangen kann. Dies gilt insbesondere für ältere Titel, bei deren Erlass die Eigentümergemeinschaft noch nicht als eigene Rechtspersönlichkeit anerkannt war. Der Titel muss dann beim Verwalterwechsel umgeschrieben werden.
PRAXISHINWEIS | Die Titelumschreibung ist umständlich. Es empfiehlt sich daher, ganz auf solche Regelungen zu verzichten. Nutzen Sie stattdessen die nächste Eigentümerversammlung, um die entsprechenden Bestimmungen zu ändern. |