· Fachbeitrag · Elektronische Signatur
Arbeitnehmer muss seine Unterschriftsfähigkeit herstellen
| Ein Arbeitgeber kann von seinem Arbeitnehmer die Beantragung einer qualifizierten elektronischen Signatur und die Nutzung einer elektronischen Signaturkarte verlangen, wenn dies für die Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung erforderlich und dem Arbeitnehmer zumutbar ist. |
Der elektronische Rechtsverkehr hält zunehmend Einzug in die Kommunikation mit den Gerichten und den Vollstreckungsorganen, aber auch mit sonstigen Auskunftsstellen. Um die Sicherheit der Daten zu gewährleisten ist die elektronische Signatur und die Verschlüsselung erforderlich. Während die zweite Aufgabe die einschlägigen Programme übernehmen, insbesondere EGVP und DE-Mail, ist es für die elektronische Signatur erforderlich, dass der einzelne unterschriftsberechtigte Mitarbeiter hierüber verfügt. Das BAG trifft hier daher eine wichtige Weichenstellung für den Rechtsdienstleister als Arbeitgeber (25.9.13, 10 AZR 270/12, Abruf-Nr. 133281).
Der Schutz persönlicher Daten muss hinter die Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis zurücktreten. Dies gilt jedenfalls so lange, wie es kraft der gesetzlichen Regelungen nur natürlichen und nicht auch juristischen Personen möglich ist, eine elektronische Signatur zu beantragen.