· Fachbeitrag · Elektronischer Rechtsverkehr
Fehler im elektronischen Rechtsverkehr vermeiden
| Schon seit vielen Jahren ist für Rechtsanwälte und Inkassodienstleister das gerichtliche Mahnverfahren als rein elektronisches Verfahren ausgestaltet. Für Rechtsanwälte ist die Kommunikation mit dem Gericht seit dem 1.1.22 in jeglicher Hinsicht auf den elektronischen Rechtsverkehr ausgerichtet. Dies gilt über § 130d ZPO auch in der Zwangsvollstreckung. Ungeachtet dessen verlangt schon das Rennen um den besten Rang in der Zwangsvollstreckung nach § 804 Abs. 3 ZPO, die Möglichkeiten der §§ 754a, 829a ZPO zu nutzen. Damit sind auch Formen und Fristen im elektronischen Rechtsverkehr zu wahren. Das bringt neue Sorgfaltspflichten mit sich, die in der Rechtsprechung zwar primär für Rechtsanwälte formuliert werden, aber auch für die konkurrierenden Inkassodienstleister gelten. Für diese besteht ab dem 1.1.24 eine passive Nutzungspflicht für das eBO, dem die aktive Nutzungspflicht folgen wird. Es gilt mithin für alle Rechtsdienstleister, sich auf die neuen Sorgfaltsanforderungen einzustellen. Insoweit hat sich jetzt der BGH mit dem beA ‒ wenn auch im Kontext eines Rechtsmittelverfahrens ‒ auseinandergesetzt. Die dort postulierten Grundsätze sind gleichermaßen auf das eBO zu übertragen und können als Checkliste für die Praxis gelten. |
Sachverhalt
Der Kläger hat gegen das klageabweisende Urteil fristgerecht Berufung eingelegt, diese jedoch nicht fristgemäß begründet. Hierauf durch das OLG hingewiesen, stellte er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Bevollmächtigte habe ‒ so begründet er den Antrag ‒ innerhalb der Berufungsbegründungsfrist einen Fristverlängerungsantrag formuliert, elektronisch signiert und seine Angestellte angewiesen, diesen über das beA an das OLG zu übermitteln. Die Angestellte habe daraufhin die Versendung des Schriftsatzes gemeinsam mit an dasselbe Berufungsgericht gerichteten Fristverlängerungsgesuchen in anderen Verfahren über das beA veranlasst. Im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass der Schriftsatz nicht übermittelt worden sei.
In der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Klägers bestehe im Zusammenhang mit der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze über das beA die Arbeitsanweisung, nach Abschluss der Versendung des mit einer elektronischen Signatur versehenen Schriftstücks den Versandvorgang zu prüfen. Der mit dem Versand des Schriftstücks betraute Mitarbeiter müsse kontrollieren, ob das Schriftstück vollständig und an den richtigen Empfänger übersandt worden sei. In jedem Fall sei zu prüfen, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 S. 2 ZPO erteilt worden sei. Sei dies der Fall, müsse der Mitarbeiter dem Rechtsanwalt melden, dass eine ordnungsgemäße Übertragung erfolgt sei und eine Eingangsbestätigung vorliege. Fristen dürften erst nach Kontrolle des Eingangsberichts gelöscht werden. Die mit der Übersendung des Schriftsatzes betraute Angestellte habe bei der Kontrolle der Eingangsbestätigungen übersehen, dass im Gegensatz zu den anderen Fristverlängerungsgesuchen eine Bestätigung nicht vorgelegen habe. Darauf habe sie dies dem Anwalt fehlerhaft gemeldet und die Frist gestrichen.
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