· Fachbeitrag · Elektronischer Rechtsverkehr
Nutzungspflicht des beA für den Syndikusanwalt
| Mit der zunehmenden Digitalisierung der Kommunikation im Rechtsleben, insbesondere des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten, zeigen sich mit den inzwischen begründeten Nutzungspflichten immer noch Hemmschwellen. Diese können nicht nur dem materiellen Recht im Wege stehen, sondern am Ende auch Haftungsfallen begründen. Dies gilt nicht nur für den Rechtsanwalt, sondern ‒ wie eine Entscheidung des BAG zeigt ‒ für Syndikusanwälte und die sie beschäftigenden Verbände oder Institutionen. |
Sachverhalt
Die Parteien stritten um Provisionsansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis. Das ArbG hat der Klage stattgegeben. Dagegen richtete sich die per Fax und im Original eingelegte Berufung des Arbeitgebers, vertreten durch den Arbeitgeberverband und dieser handelnd durch einen Syndikusanwalt. Ein Einreichen unter Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs (beA oder eBO) ist nicht erfolgt. Das LAG hat die Berufung als unzulässig verwiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Arbeitgebers.
Relevanz für die Praxis
Das BAG folgt der strengen Linie der Rechtsprechung zur Nutzungspflicht im elektronischen Rechtsverkehr und damit dem LAG.
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