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  • · Fachbeitrag · Energierecht

    Mehrere Bezahlmöglichkeiten erforderlich

    | Der Energieversorger muss beim Abschluss des Energieversorgungsvertrags mehrere Bezahlmöglichkeiten vorsehen. |

     

    Nach Ansicht des OLG Köln (24.3.17, 6 U 146/16, Abruf-Nr. 194001) genügt es nicht, wenn allein das Lastschriftverfahren möglich ist. Es stützt sich dabei auf § 41 Abs. 2 S. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Dem Haushaltskunden sind danach vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten. Der Auffassung des Stromanbieters, dass er die verschiedenen Bezahlmöglichkeiten auf verschiedene Tarifangebote verteilen dürfe, widersprach das OLG so. Dabei blieb das Argument ungehört, dass die Konzentration des Zahlungsverkehrs auf eine Bezahlart in einem Tarif die Aufwendungen vermindere und die Einsparung in Form niedrigerer Preise an den Verbraucher weitergegeben werden könne.

     

    MERKE | Hintergrund des Verfahrens war ein Unterlassungsanspruch einer Verbraucherzentrale. Für den Kunden hat die Entscheidung zur Folge, dass er nicht in Verzug geraten kann, wenn er geltend macht, dass ihm eine zweite - von ihm bevorzugte - Zahlungsart gefehlt hat.

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2017 | Seite 95 | ID 44683583