· Fachbeitrag · Zahlungswege
Online-Angebot mit nur einer Zahlmöglichkeit wettbewerbswidrig
| Im Forderungsmanagement ist es unerlässlich, Hemmschwellen für den Forderungsausgleich zu beseitigen. Ein Element ist das Bereitstellen von ausdifferenzierten Payment-Systemen, die dem Zahlungspflichtigen ermöglichen, den von ihm bevorzugten Zahlungsweg zu nutzen. Aber das bedeutet auch Aufwand. Die Zahlungswege müssen mit der Zahlungseingangsverwaltung und der Buchhaltung softwaretechnisch harmonisiert werden. Auch verlangen die Zahlungsdienstleister eine Vergütung. So entsteht eine erhebliche Kostenbelastung. Wird diese gescheut, stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit des umgekehrten Wegs, nur einen Zahlungsweg zur Verfügung zu stellen. Hiermit hat sich jetzt der BGH auseinandergesetzt. |
Sachverhalt
Ein Energieversorger bot bei einem Onlinevertragsabschluss nur die Zahlung im Lastschriftweg an. Ohne dem zuzustimmen, war ein Vertragsabschluss außerhalb der Grundversorgung nicht möglich. Er wurde daraufhin von einer Verbraucherzentrale abgemahnt. LG und OLG haben dem Grundsatz nach einen Unterlassungsanspruch angenommen.
Entscheidungsgründe
Der BGH folgt den Vorinstanzen und sieht die Notwendigkeit, mehrere Zahlungswege anzubieten (BGH 10.4.19, VIII ZR 56/18, Abruf-Nr. 208982).
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