· Fachbeitrag · Energieversorgung
Wer weiter zahlt, bekräftigt den Vertrag
| Die Kündigung eines Wärmelieferungsvertrags durch den Kunden ist wegen widersprüchlichen Verhaltens unwirksam, wenn er weiter Fernwärme vom Versorgungsunternehmen bezieht und auf Rechnungslegung Zahlungen leistet und so den Vertrag schlüssig fortsetzt. |
In diesem Fall gibt der Kunde durch schlüssiges Verhalten zu erkennen, dass der Vertrag fortgesetzt werden soll (OLG Brandenburg 24.3.11, 12 U 80/10, Abruf-Nr. 121926). Liefert der Energieversorger andererseits weiter, zeigt er, dass er hiermit einverstanden ist und das Angebot auf Fortsetzung des Vertrags annimmt. Der BGH teilt diese Meinung offenbar, da er die Nichtzulassungsbeschwerde am 24.4.12 (VIII ZR 140/11) zurückgewiesen hat.
Quelle: Ausgabe 07 / 2012 | Seite 112 | ID 34317030