· Fachbeitrag · Energieversorgungsansprüche
Späte Abrechnung verlängert die Verjährungsfrist
| Die Verjährung von Rückzahlungsansprüchen wegen Gaspreisüberzahlungen beginnt nicht bereits mit den jeweils geleisteten Abschlagszahlungen, sondern erst mit der anschließenden Erteilung der Jahresabrechnung zu laufen. |
Das hat der BGH entschieden (23.1.13, VIII ZR 80/12, Abruf-Nr. 133837). Er hat damit eine Entscheidung aus dem letzten Jahr bestätigt (BGH NJW 12, 2647). Für die Rückzahlungsansprüche aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB gilt danach die dreijährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB. Sie beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem die Jahresrechnung erteilt wurde. Das ist geeignet die Verjährung erheblich zu verlängern und - wie im Fall des BGH - Rückzahlungsansprüche wegen einer unberechtigten Gaspreiserhöhung auch noch erhebliche Zeit danach geltend zu machen.