· Fachbeitrag · Entscheidung des Monats
Inkassotätigkeit des Rechtsanwalts kann zur Gewerbesteuerpflicht führen
Ein Rechtsanwalt, der in großen Stückzahlen unstreitige Forderungen beitreibt, wird gewerblich tätig und unterliegt damit der Gewerbesteuerpflicht (FG Niedersachen 15.9.11, 14 K 312/09, Abruf-Nr. 113853, n.rkr.). |
Sachverhalt
Der Rechtsanwalt erhielt vom Gläubiger massenweise gleichartige Forderungen in Form standardisierter Forderungsdaten und hat deren Einzug ohne rechtliche Prüfung in jedem Einzelfall automatisiert betrieben. Das zuständige Finanzamt stufte diese Tätigkeit als gewerblich ein und erließ entsprechende Gewerbesteuermessbescheide. Mit seiner Klage blieb der Anwalt erfolglos.
Entscheidungsgründe
Nur (inländische) gewerbliche Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterliegen nach § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG der Gewerbesteuer. Nicht gewerblich sind gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 EStG Betriebe, deren Betätigung als Ausübung eines freien Berufs oder als eine sonstige selbstständige Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 EStG) anzusehen ist.
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