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  • · Fachbeitrag · Erbrecht

    Keine Sozialhilfe für Bestatter bei Urnenbegräbnis

    | Ein Bestattungsunternehmen, das mit einer inzwischen verstorbenen Person einen Vertrag über ein Urnenbegräbnis geschlossen hat, kann keinen Zuschuss des Sozialamts verlangen, wenn das Erbe die Beerdigungskosten wider Erwarten nicht abdeckt. |

     

    Das Bestattungsunternehmen hat trotz der vertraglichen Vereinbarung nämlich keine Bestattungspflicht. Anders als etwa § 10 Abs. 2 des Sächsischen Bestattungsgesetzes begründet in anderen Bundesländern - im konkreten Fall Berlin und Brandenburg - der Vertrag eines Verstorbenen mit einem Bestattungsunternehmen nicht dessen Bestattungspflicht (SG Berlin 14.11.13, S 88 SO 1612/10, Abruf-Nr. 141000).

     

    MERKE | Im Rahmen eines solchen Vertrags sollte der notwendige Betrag durch eine konkrete Kapitalanlage oder eine Sterbeversicherung abgesichert werden. Das gleiche gilt, wenn nicht die eigentliche Beerdigung, sondern die fortlaufende Pflege im Vordergrund des Vertrags steht.

     

    Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 59 | ID 42606497