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  • 02.05.2016 · Fachbeitrag · Erfolgshonorar

    Versicherungsberater und -makler dürfen auf Erfolg arbeiten

    | „Registrierte Erlaubnisinhaber“ i. S. d. § 4 Abs. 1 RDGEG sind nur solche, die sich nach § 1 Abs. 1 S. 2 RDGEG i. V. m. § 13 RDG und nicht nach der GewO registrieren lassen können, sodass der Versicherungsberater ggf. aufgrund einer Dienstleistungsvereinbarung ein Erfolgshonorar verlangen kann. |