· Fachbeitrag · Europäisches Prozessrecht
Klage gegen Verbraucher mit unbekanntem Wohnsitz
| Ist der aktuelle Wohnsitz eines Verbrauchers im Gebiet der EU unbekannt, sind für eine Klage gegen ihn die Gerichte in dem Mitgliedstaat des letzten bekannten Wohnsitzes international zuständig, sofern keine beweiskräftigen Indizien auf einen Wohnsitz außerhalb der EU schließen lassen ( EuGH 17.11.11, C-327/10, Abruf-Nr. 114201 ). |
Ergangen ist die Entscheidung in einem Vorlageverfahren zur Auslegung der EU-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - EU-VO Nr. 44/2001 - Brüssel-I-VO . Beachtlich war die Ausgangslage des EuGH: In einem Vertrag über ein Hypothekendarlehen war zugleich die Verpflichtung aufgenommen worden, dass der Verbraucher jeden Wohnsitzwechsel mitteilt. Kommt der Verbraucher dieser Verpflichtung nicht nach, lässt sich sein Aufenthaltsort auch sonst nicht ermitteln und liegen zugleich keine Indizien dafür vor, dass er nun außerhalb der EU wohnt, kann der Anspruch am letzten Aufenthalts- bzw. Wohnort geltend gemacht werden. Dem Gläubiger gelingt also - wegen der nötigen öffentlichen Zustellung ohne Einwendungen des Schuldners - zumindest die Titulierung des Anspruchs. Kann später der Aufenthalt wieder ermittelt werden, kann unmittelbar mit der zwangsweisen Durchsetzung begonnen werden.