· Fachbeitrag · Prozessrecht
Wo hat der Verbraucher seinen Wohnsitz?
| Der Begriff „Wohnsitz des Verbrauchers“ i. S. v. Art. 18 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.12 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er den Wohnsitz des Verbrauchers zum Zeitpunkt der Klageerhebung bezeichnet. |
Im Fall des EuGH (3.9.20, C-98/20, Abruf-Nr. 222242) wurde dem Schuldner ein Darlehen gewährt, mit dessen Rückzahlung er mehrfach in Verzug geriet. Daraufhin sollte die Forderung tituliert werden. Die Klage gegen den Schuldner, einem Verbraucher, wurde am Sitz des Gerichts eingereicht, für den der Schuldner im Kreditvertrag seinen Wohnsitz angegeben hat.
Gegen die Zulässigkeit der Klage wendet der Schuldner nun ein, dass er zum Zeitpunkt der Klageerhebung an einem anderen Ort gewohnt habe.
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