· Fachbeitrag · Fernwärme
Preisänderungsklauseln mit Gestaltungsspielraum
| Ersetzt der Fernwärmeversorger während des laufenden Fernwärmelieferungsverhältnisses eine unwirksame Preisänderungsklausel für die Zukunft in ‒ nach Maßgabe der Rechtsprechung des Senats ‒ zulässiger Weise einseitig durch eine angepasste Preisänderungsklausel, kommt ihm ein eigener Gestaltungsspielraum zu. |
Der BGH (27.9.23, VIII ZR 249/22, Abruf-Nr. 238415) hat es dabei unbeanstandet gelassen, dass
- der Versorger als Bezugsjahr für das Markt- und das Kostenelement das der Einführung der angepassten Klausel vorausgehende Jahr wählt;
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