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  • · Fachbeitrag · Finanzierung

    Kilometer-Leasingvertrag ist keine entgeltliche Finanzierungshilfe

    | Die Vorschriften über das Verbraucherdarlehen (§§ 491 ff. BGB) sind nach § 506 BGB auch auf einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder entgeltliche Finanzierungshilfen anwendbar. Somit kann der Verbraucher auch in diesen Fällen ein Widerrufsrecht nach § 495 BGB geltend machen. Ob das auch für den sogenannten „Kilometer-Leasingvertrag“ gilt, war bislang umstritten. Nun hat der BGH mit einem Grundsatzurteil entschieden. |

    Sachverhalt

    Der Kläger ist Verbraucher und hat mit dem beklagten Unternehmer im Jahr 2015 einen Leasingvertrag über ein Neufahrzeug abgeschlossen. Der Vertrag sah eine einmalige Sonderzahlung sowie 48 monatliche Ratenzahlungen des Verbrauchers vor. Zudem enthielt der Vertrag eine Regelung zur Abrechnung von Mehr- oder Minderkilometern für den Fall, dass der bei Vertragsschluss prognostizierte Kilometer-Endstand zum Ablauf der Leasingzeit über- oder unterschritten wird. Eine Restwertgarantie war nicht vereinbart, d. h., der Verbraucher musste bei Vertragsende nicht für einen konkret bezifferten Restwert des Fahrzeugs einstehen. Der Vertragsurkunde war eine vorformulierte Widerrufsbelehrung beigefügt, die mit „Widerrufsinformation“ überschrieben war. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit von 48 Monaten hat der Verbraucher im Jahr 2019 den Leasingvertrag widerrufen und verlangt Rückzahlung sämtlicher erbrachter Leasingzahlungen. Zu Recht?

    Entscheidungsgründe

    Nach Auffassung des BGH kann der Kläger weder ein gesetzliches noch ein vertragliches Widerrufsrecht geltend machen (24.2.21, VIII ZR 36/20, Abruf-Nr. 220807).