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  • · Fachbeitrag · Fitnessstudiovertrag

    AGB eines Fitnessstudios

    | Die sich unmittelbar an eine Klausel über die stillschweigende Verlängerung eines für eine bestimmte Mindestvertragslaufzeit geschlossenen Sportstudio- oder Fitnessstudiovertrags anschließende Klausel „Indem es sich in diesen Fällen fortan um monatlich kündbare Verträge handelt, gelten die jeweils zu diesem Zeitpunkt gültigen Beiträge für diese Laufzeitvariante“ ist eine der Inhaltskontrolle nicht zugängliche Entgeltvereinbarung (OLG Bamberg 14.6.23, 3 U 52/23, Abruf-Nr. 236927 ). Das OLG sieht sich damit im Einklang mit dem BGH (NJW 10, 2942; NJW 87, 2012). |

     

    Das Fitnessstudio hat drei Vertragsvarianten mit einer Laufzeit von einem, zwölf oder dreiundzwanzig Monaten Laufzeit angeboten. Alle Verträge sind dann mit einer Frist von einem Monat kündbar. Werden sie nicht gekündigt, verlängern sie sich jeweils um nur einen Monat. Für den jeweiligen Verlängerungsmonat kann ein jeweils neuer Preis gelten. Alternativ hat der Kunde die Möglichkeit, einen „neuen“ Vertrag mit 1-, 12- oder 23-Monaten abzuschließen, um günstigere und dann für die Dauer bindende Beiträge zu zahlen.

     

    Checkliste / Das hat der BGH schon entschieden

    Der BGH hatte in diesem Kontext schon zwei Mal Stellung genommen und im Ergebnis bei diesen Vertragskonstruktionen keine der AGB-Kontrolle unterliegenden fingierten Vertragserklärungen gesehen:

     

    • Eine Klausel in AGB, nach der sich die Laufzeit eines anlässlich eines Sportereignisses (hier: Fußball-Europameisterschaft) angebotenen Vertrags über eine Rabattberechtigung (hier: „Fan BahnCard 25“-Abonnement) über die ursprüngliche Laufzeit von drei Monaten hinaus um (jeweils) ein Jahr verlängert, wenn der Vertrag nicht innerhalb bestimmter Frist vor Laufzeitende gekündigt wird, ist weder nach § 309 Nr. 9 noch nach § 308 Nr. 5 BGB unwirksam und benachteiligt den Verbraucher auch nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (BGH NJW 10, 2942).
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    • Die in dem Bestellschein für eine Wochenzeitung verwendeten Formularklauseln, nach denen die Bestellung für zunächst zwei Jahre erfolgt, die Kündigungsfrist drei Monate beträgt und sich das Abonnement mangels fristgerechter Kündigung um ein Jahr verlängert, benachteiligen den Besteller nicht unangemessen und sind daher nicht nach § 9 AGBG unwirksam (BGH NJW 87, 2012).
     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2023 | Seite 147 | ID 49635204