· Fachbeitrag · Fitnessstudiovertrag
AGB eines Fitnessstudios
| Die sich unmittelbar an eine Klausel über die stillschweigende Verlängerung eines für eine bestimmte Mindestvertragslaufzeit geschlossenen Sportstudio- oder Fitnessstudiovertrags anschließende Klausel „Indem es sich in diesen Fällen fortan um monatlich kündbare Verträge handelt, gelten die jeweils zu diesem Zeitpunkt gültigen Beiträge für diese Laufzeitvariante“ ist eine der Inhaltskontrolle nicht zugängliche Entgeltvereinbarung (OLG Bamberg 14.6.23, 3 U 52/23, Abruf-Nr. 236927 ). Das OLG sieht sich damit im Einklang mit dem BGH (NJW 10, 2942; NJW 87, 2012). |
Das Fitnessstudio hat drei Vertragsvarianten mit einer Laufzeit von einem, zwölf oder dreiundzwanzig Monaten Laufzeit angeboten. Alle Verträge sind dann mit einer Frist von einem Monat kündbar. Werden sie nicht gekündigt, verlängern sie sich jeweils um nur einen Monat. Für den jeweiligen Verlängerungsmonat kann ein jeweils neuer Preis gelten. Alternativ hat der Kunde die Möglichkeit, einen „neuen“ Vertrag mit 1-, 12- oder 23-Monaten abzuschließen, um günstigere und dann für die Dauer bindende Beiträge zu zahlen.
Checkliste / Das hat der BGH schon entschieden |
Der BGH hatte in diesem Kontext schon zwei Mal Stellung genommen und im Ergebnis bei diesen Vertragskonstruktionen keine der AGB-Kontrolle unterliegenden fingierten Vertragserklärungen gesehen:
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