· Fachbeitrag · Fluggastrechte
Abtretung muss beachtet werden
| Wird die Forderung vom Ursprungsgläubiger an einen neuen Gläubiger abgetreten, steht dem neuen Gläubiger objektiv die abgetretene Forderung zu. In der Praxis setzt dies aber voraus, dass der Schuldner Kenntnis von der Abtretung hat. Gerade in Massenprozessen kann jedoch nicht immer gewährleistet werden, dass die richtige Stelle zum richtigen Zeitpunkt von der Abtretung Kenntnis nimmt. Das hat Folgen, wie ein ganz alltäglicher Fall aus der Praxis des AG Bremen zeigt. |
Sachverhalt
Der Fluggast A. buchte bei der Beklagten einen Flug von Bremen nach Istanbul via Shiraz mit Rückflug. Beide Flüge wurden annulliert. Bei der Buchung war der Ticketgesamtpreis in Höhe von rund 830 EUR an die Beklagte geleistet worden. Den Rückzahlungsanspruch hat der Fluggast an die Klägerin abgetreten.
Die Klägerin trägt vor, dass der Beklagten die Abtretung der Ansprüche des Fluggastes an sie mit Schreiben vom 12.5.20 angezeigt worden sei. Die Beklagte trägt vor, dass der ‒ unbestrittene ‒ Anspruch am 24.7.20 durch Rückzahlung des Ticketpreises auf die Kontoverbindung des Fluggastes erfüllt worden sei und bestreitet die Anzeige der Abtretung mit Nichtwissen. Zu einer Abtretungserklärung gehöre zudem die Angabe der Adresse des Zedenten, damit diesem ggf. der Streit verkündet werden könne.
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