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  • 03.03.2022 · Fachbeitrag · Fluggastrechte

    Achtung beim richtigen Gerichtsstand

    | Nach Art. 33 Art. 1 MÜ muss eine Klage auf Schadenersatz im Hoheitsgebiet einer der Vertragsstaaten erhoben werden, und zwar nach der Wahl des Klägers entweder bei dem Gericht des Ortes, an dem sich der Wohnsitz des Luftfrachtführers, seine Hauptniederlassung oder seine Geschäftsstelle befindet, durch die der Vertrag geschlossen worden ist, oder bei dem Gericht des Bestimmungsortes. |