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  • 05.10.2020 · Fachbeitrag · Fluggastrechte

    Der Geschädigte hat die (Gerichtsstands-)Wahl

    | Art. 7 Nr. 1 Buchst. b Brüssel-Ia-VO (EU-Fluggastrechteverordnung) begründet einen einheitlichen Gerichtsstand für sämtliche Klagen aus dem Dienstleistungsvertrag. Bei einem Vertrag, der einen Hinflug zu einem bestimmten Endziel und einen Rückflug zu einem vom ersten Abflugort verschiedenen Ankunftsort vorsieht, ist deshalb an allen drei Orten der Gerichtsstand des Erfüllungsorts für alle nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen begründet. |