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  • · Fachbeitrag · Fluggastrechte

    Auch bei verpassten Anschlussflügen gibt es Ansprüche

    | Soll der endgültige Zielort des Fluggastes nach der zugrunde liegenden einheitlichen Buchung von einem Flughafen im Unionsgebiet aus mit direktem Anschlussflug über einen Drittstaat erreicht werden und trifft er dort infolge einer Verspätung des ersten Fluges von unter drei Stunden mit großer Verspätung ein, steht dem Fluggast ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen des Ausgangsfluges zu. |

     

    Der BGH (16.4.19, X ZR 43/18, Abruf-Nr. 209339) hat damit die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte auch in dem Fall angenommen, dass die Fluggesellschaft aus einem Drittstaat kommt. Er hat damit eine Entscheidung aus dem Jahr 2013 bestätigt (NJW-RR 13, 1065).

     

    MERKE | Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte beurteilt sich nach dem nationalen Recht (Art. 6 Abs. 1, Art. 63 Brüssel-Ia-VO), wenn das beklagte Unternehmen seinen Sitz oder seine Hauptverwaltung bzw. Hauptniederlassung, wie im Streitfall, außerhalb des Hoheitsgebietes eines Mitgliedstaates der EU hat. Dafür ist auf die Regeln der örtlichen Zuständigkeit nach §§ 12 ff. ZPO zurückzugreifen, die die internationale Zuständigkeit regelmäßig indizieren (BGH 18.1.11, X ZR 71/10, Abruf-Nr. 110250).

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2019 | Seite 129 | ID 46000751