· Fachbeitrag · Fluggastrechte
Eine Buchung mit zwei Flügen ist ein Flug!
| Ein Ausgleichsanspruch wegen großer Verspätung eines Flugs besteht auch bei Flügen mit Anschlussflügen in einen Drittstaat mit Zwischenlandung außerhalb der EU. |
Das hat der EuGH (31.5.18, C-537/17, Abruf-Nr. 204830) entschieden. Die Fluggastrechte-Verordnung gilt damit auch für eine Fluggastbeförderung, die aufgrund einer einzigen Buchung erfolgt und zwischen dem Abflug von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats und der Ankunft auf einem Flughafen im Gebiet eines Drittstaats eine planmäßige Zwischenlandung außerhalb der Union mit einem Wechsel des Fluggeräts umfasst.
Der Fluggast erhält also eine Entschädigung, wenn der Flug mehr als 3 Stunden verspätet ist.
MERKE | Dass die Buchung von vornherein den Wechsel des Flugzeugs vorsah, war für die Beurteilung des EuGH unerheblich. Der Beförderungsvorgang sei aufgrund der einheitlichen Buchung insgesamt als ein einziger Flug mit Anschlussflügen zu betrachten. |