· Fachbeitrag · Fluggastrechte
EuGH tritt doppelter Entschädigung entgegen
| Art. 8 Abs. 2 der FluggastrechteVO ist dahin auszulegen, dass ein Fluggast, der nach der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13.6.90 über Pauschalreisen gegen seinen Reiseveranstalter einen Anspruch darauf hat, seine Flugscheinkosten erstattet zu erhalten, vom Luftfahrtunternehmen gemäß dieser Verordnung keine solche Erstattung mehr verlangen kann. Dies gilt auch, wenn der Reiseveranstalter finanziell nicht in der Lage ist, die Flugscheinkosten zu erstatten, und keine Maßnahmen getroffen hat, diese Erstattung sicherzustellen. |
Der EuGH (10.7.19, C-163/18, Abruf-Nr. 210417) schiebt einer doppelten Entschädigung einen Riegel vor. Er stellt auf den Wortlaut des Art. 8 Abs. 2 der FluggastrechteVO ab (EU-Verordnung Nr. 261/2004), wonach der Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten grundsätzlich auch für Fluggäste gilt, deren Flug Bestandteil einer Pauschalreise ist. Allerdings ist dort auch die Ausnahme geregelt, wenn sich ein solcher Anspruch (schon) aus der Richtlinie 90/314 ergibt.
MERKE | Nach dem eindeutigen Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 der Fluggastrechte-VO ist es unerheblich, ob der Reiseveranstalter finanziell nicht in der Lage ist, die Flugscheinkosten zu erstatten, ob er Maßnahmen zur Sicherstellung dieser Erstattung getroffen hat oder auch, ob durch diese Umstände die Erfüllung seiner Pflicht gefährdet wird, betroffene Fluggäste zu entschädigen. Dem Fluggast bleibt also nichts anderes, als schon bei der Buchung darauf zu achten, dass er eine Sicherheit durch einen Sicherungsschein erhält. |