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  • · Fachbeitrag · Fluggastrechte

    Folgen einer erheblichen Flugzeitänderung

    | Wird von einer Fluggesellschaft ein auf 17.25 Uhr gebuchter Rückflug auf 8.30 Uhr am Vormittag vorverlegt, liegt darin ein ausgleichspflichtiger Sachverhalt nach der Fluggastrechteverordnung. |

     

    Der BGH (9.6.15, X ZR 59/14, Abruf-Nr. 177612) hat darauf hingewiesen, er beabsichtige, der Argumentation der klagenden Fluggäste zu folgen, dass die Flugzeitänderung einer Annullierung des ursprünglichen Flugs gleich steht, die einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung begründen kann. Für eine Annullierung ist kennzeichnend, dass das Luftverkehrsunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung endgültig aufgibt, auch wenn die Passagiere auf einen anderen Flug verlegt werden. Konsequenz: Die Fluggesellschaft hat nach Schluss der mündlichen Verhandlung den Klageanspruch ‒ eine Entschädigung von 400 EUR ‒ anerkannt.

     

    MERKE | Im Fall des BGH betrug die Spanne der Vorverlegung neun Stunden. Wo die tatsächliche Grenze liegt, bleibt offen. In Anlehnung an die Relevanz einer Verspätung ab drei Stunden, könnte ab einer solchen zeitlichen Vorverlegung von einem ausgleichspflichtigen Sachverhalt auszugehen sein.

     

    Weiterführender Hinweis

    • FluggastrechteVO in der Praxis der Instanzgerichte, FMP 14, 15 (Rechtsprechungsübersicht)
    Quelle: Ausgabe 07 / 2015 | Seite 110 | ID 43482032