· Fachbeitrag · Fluggastrechte
In welcher Währung muss gezahlt werden?
| Die Fluggastrechte-Verordnung ist dahin auszulegen, dass ein Fluggast, dessen Flug annulliert wurde oder erheblich verspätet war, oder sein Rechtsnachfolger die Zahlung der in dieser Bestimmung genannten Ausgleichsleistung in der an seinem Wohnort geltenden Landeswährung verlangen kann. |
Nach dem EuGH (3.9.20, C-356/19, Abruf-Nr. 218375) steht diese Auslegung einer Regelung oder einer gerichtlichen Praxis eines Mitgliedstaats entgegen, wonach der zu diesem Zweck von einem solchen Fluggast oder seinem Rechtsnachfolger gestellte Antrag nur deshalb zurückgewiesen wird, weil dieser ihn in dieser Landeswährung beziffert hat. Hintergrund war ein Fall, in dem der Fluggast seine Entschädigung von 400 EUR an eine polnische Gesellschaft abgetreten hat, die dann 1.698,64 Zloty verlangte, was 400 EUR am Tag der Antragstellung entsprach. Die Fluggesellschaft wies den Antrag wegen des Verlangens einer Zahlung in Zloty zurück.
MERKE | Wird anders verfahren, sieht der EuGH den Zweck der Verordnung beeinträchtigt, dem Fluggast ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten. Ungleichbehandlungen in Europa sollen vermieden werden. Für die Umrechnung ist das nationale Recht unter den Gesichtspunkten der Äquivalenz und der Effektivität maßgeblich. |