· Fachbeitrag · Fluggastrechte
Kein Ausgleichsanspruch bei Systemausfall
| Flugpassagiere haben keinen Entschädigungsanspruch nach der EU-Fluggastrechte-VO, wenn ein Systemausfall der Computeranlage an den Abfertigungsschaltern eines Flughafens für eine stundenlange Verspätung sorgt. |
Der BGH (15.1.19, X ZR 15/18, Abruf-Nr. 207594 und X ZR 85/18, Abruf-Nr. 207595) ergänzt die vielen Ausgestaltungen der Frage nach dem Entschädigungsanspruch um eine weitere Variante. Nach Auffassung des BGH stellt ein mehrstündiger Ausfall aller Computersysteme an den Abfertigungsschaltern eines Terminals einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechte-VO dar. Der Betrieb der technischen Einrichtungen eines Flughafens, zu denen auch die Telekommunikationsleitungen gehören, obliege dem Flughafenbetreiber. Ein Systemausfall, der darauf beruhe, dass die Funktionsfähigkeit derartiger Einrichtungen durch einen technischen Defekt über einen längeren Zeitraum beeinträchtigt oder aufgehoben werde, wirke von außen auf den Flugbetrieb des Luftverkehrsunternehmens ein und beeinflusse dessen Ablauf. Ein derartiges Vorkommnis sei von diesem Unternehmen jedenfalls nicht zu beherrschen, da die Überwachung, Wartung und Reparatur derartiger Einrichtungen nicht in seinen Verantwortungs- und Zuständigkeitsbereich falle.
MERKE | Damit scheidet ein Entschädigungsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 S. 1 Buchst. c der Fluggastrechte-VO aus. |