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  • · Nachricht · Fluggastrechte

    Was muss der Fluggast tun, wenn die Verspätung sicher ist?

    | Setzt der Ausgleichsanspruch wegen Verspätung des Flugs von mehr als drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit nach Art. 5, 6 und 7 FluggastrechteVO voraus, dass sich der Fluggast nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung zur vom Luftfahrt- bzw. Reiseunternehmen oder einem zugelassenen Reisevermittler angegebenen Zeit, spätestens jedoch 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung einfindet oder ist der Fall einer großen Verspätung im genannten Sinne ‒ entsprechend dem Fall der Annullierung des Flugs ‒ von diesem Erfordernis ausgenommen? |

     

    Das LG hat diese Frage verneint und einen Entschädigungsanspruch zuerkannt. Der BGH (3.5.22, X ZR 122/21, Abruf-Nr. 230384) schwankt und legt die Frage nun dem EuGH vor:

     

    • Aus der Gleichstellung von Annullierung und großer Verspätung bei den Rechtsfolgen könne man ableiten, dass nicht nur beim Flugausfall, sondern auch bei großer Verzögerung tatbestandlich kein Erscheinen bei der Abfertigung notwendig sei.

     

    • Gegen eine solch grundsätzliche Lösung könnte aber der Unterschied zwischen Absage und Verspätung sprechen:
      • Im ersten Fall sei das Erscheinen unstreitig unzumutbar.
      • In der zweiten Konstellation werde die Überschreitung der Grenze von drei Stunden möglicherweise erst unmittelbar vor Abflug klar.

     

    MERKE | Als „vermittelnde“ Option stellt der Reisesenat des BGH eine Lösung je nach Informationslage in den Raum: Wisse der Reisende spätestens 45 Minuten vor Abflug sicher, dass die Verspätung drei Stunden übersteigen werde, müsse er wie bei einer Absage nicht extra ins Terminal kommen.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2022 | Seite 148 | ID 48491097