· Fachbeitrag · Fluggastrechte
Pflicht zum Erscheinen bei vorheriger Beförderungsverweigerung
| Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das einen Fluggast im Voraus darüber unterrichtet hat, dass es ihm gegen seinen Willen die Beförderung auf einem Flug verweigern werde, für den er über eine bestätigte Buchung verfügt, muss dem Fluggast eine Ausgleichszahlung leisten, selbst wenn er sich nicht unter den in Art. 3 Abs. 2 der FluggastrechteVO genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden hat. |
Der EuGH (26.10.23, C-238/22, Abruf-Nr. 238300) setzt damit seine verbraucherfreundliche Rechtsprechung zur Fluggastbeförderung fort. Im konkreten Fall hatte die Fluggesellschaft einen Fluggast umgebucht, ihn aber nicht darüber informiert. Auf seine Rückfrage wurde im zugleich mitgeteilt, dass er für den gebuchten Rückflug gesperrt sei, weil er zum umgebuchten Flug nicht erschienen sei. Es sei nicht mehr möglich, den Rückflug anzutreten.
MERKE | Zugleich hat der EuGH entschieden, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. i der Verordnung Nr. 261/2004 wie folgt auszulegen ist: Diese Bestimmung, die eine Ausnahme vom Ausgleichsanspruch der Fluggäste im Fall der Annullierung eines Flugs vorsieht, regelt nicht den Fall, dass ein Fluggast ‒ wie im konkreten Fall für den Rückflug ‒ mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit darüber unterrichtet wurde, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen ihn gegen seinen Willen nicht befördern werde, sodass ihm ein Ausgleichsanspruch wegen Nichtbeförderung i. S. d. Art. 4 der Verordnung zusteht. |