· Fachbeitrag · Fluggastrechte
Randale kann „außergewöhnlicher Umstand“ sein
| Es ist nicht Teil des regulären Flugbetriebs, dass ein Fluggast randaliert und es so zu einer ‒ dem Grunde nach entschädigungspflichtigen ‒ Verspätung eines Flugs kommt. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass die Fluggesellschaft sich auf anspruchsausschließende „außergewöhnliche Umstände“ ‒ Sicherheitsrisiken ‒ beruft. |
Der EuGH (11.6.20, C 74/19, Abruf-Nr. 217429) sieht allerdings einen engen Rahmen. Erforderlich ist, dass das Verhalten des Randalierers weder durch die Fluggesellschaft provoziert noch von ihr vorhergesehen werden konnte. Auch muss der Fluggesellschaft eine „zumutbare, zufriedenstellende und frühestmögliche anderweitige Beförderung“ nicht möglich gewesen sein.
MERKE | Dass die Fluggesellschaft nicht haftet, sagt allerdings nichts darüber aus, ob nicht ein Anspruch gegen den randalierenden Passagier besteht. Infrage kommen Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. den gesetzlichen Bestimmungen über die Verhaltensweisen. |