· Fachbeitrag · Fluggastrechte
Rechtsanwaltskosten sind auch ohne Verzug erstattungsfähig
| Mahnt der Fluggast das Luftfahrtunternehmen nach erheblicher Flugverspätung über einen Inkassodienstleister zur Ausgleichszahlung an, sind die Kosten der nachfolgenden vorgerichtlichen Beauftragung eines Rechtsanwalts erstattungsfähig, wenn nur diese als Rechtsverfolgungskosten geltend gemacht werden. |
Die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur vorgerichtlichen Geltendmachung von Ausgleichszahlungsansprüchen stellt sich regelmäßig als zweckdienliche Rechtsverfolgungsmaßnahme dar (AG Bremen FMP 14, 204, Abruf-Nr. 143198). Die diesbezüglichen Kosten hat das beklagte Luftfahrtunternehmen nach einer weiteren Entscheidung des AG Bremen (27.11.14, 9 C 416/14) durch seine Schlechtleistung zurechenbar veranlasst. Somit sind die Rechtsanwaltsgebühren als Schaden nach § 280 Abs. 1, §§ 249, 257 BGB zu bewerten.
MERKE | Der Erstattungsfähigkeit der Kosten steht es damit nicht entgegen, wenn der Anspruch unmittelbar und vor einer verzugsbegründenden Mahnung durch einen Rechtsanwalt verfolgt wird. Auf §§ 280, 286 BGB, das heißt, den Verzug, greift das Gericht als Anspruchsgrundlage nämlich nicht zurück. |
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