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  • · Fachbeitrag · Fluggastrechte

    Vorteile sind auszugleichen

    | Eine Entschädigungsleistung, die ein Fluggast nach Stornierung eines zu einer Pauschalreise gehörenden Flugs vom Reiseveranstalter für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit erhalten hat, stellt eine Schadenersatzleistung dar, die nach Art. 12 Abs. 1 S. 2 FluggastrechteVO auf Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO nach Maßgabe der Grundsätze über die Vorteilsausgleichung anrechenbar ist. |

     

    Das hat der BGH (1.6.21, X ZR 8/20, Abruf-Nr. 223467) jetzt klargestellt. Mit dem Ausgleichsanspruch nach der FluggastrechteVO wird eine pauschalierte Entschädigung für die Unannehmlichkeiten gewährt, die einem Fluggast mit der Annullierung eines Flugs entstehen (EuGH 23.10.12, C-581/10 und C-629/10). Nicht erfasst sind hiervon individuelle Schäden, die der Fluggast über die allgemeinen Unannehmlichkeiten hinaus erlitten hat (EuGH 28.5.20, C-153/19).

     

    MERKE | Der Anspruch auf Ausgleichszahlung und der Anspruch auf Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit sind beide auf eine pauschale Entschädigung dafür gerichtet, dass der mit der geschuldeten Leistung angestrebte Zweck nicht erreicht wurde und der Reisende seine Zeit nicht wie geplant verbringen konnte. Wegen der Deckungsgleichheit erfolgt die Anrechnung.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2021 | Seite 150 | ID 47502368