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  • · Fachbeitrag · Fluggastrechteverordnung

    Ausgleichszahlungen sind auf Schadenersatzansprüche nach nationalem Recht anzurechnen

    | Die EU-Verordnung Nr. 261/2004 vom 11.2.04 über die Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste bei Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätung von Flügen (FluggastrechteVO) steht regelmäßig im Fokus der nationalen und der europäischen Rechtsprechung. Nun hat der BGH eine wichtige Frage zum Umfang der Entschädigungsleistungen beantwortet. |

     

    Sachverhalt

    Der BGH (6.8.19, X ZR 128/18 und X ZR 165/18) hat über zwei Fälle entschieden:

     

    • Im Verfahren X ZR 128/18 (Abruf-Nr. 211109) hatten die Kläger eine Reise bei der Beklagten für die Zeit vom 17.7. bis 7.8.16 gebucht. Dazu gehörten Flüge von Frankfurt am Main nach Las Vegas und zurück sowie verschiedene Hotelaufenthalte. Der Hinflug wurde gestrichen. Die Kläger flogen daher am folgenden Tag über Vancouver nach Las Vegas, wo sie mehr als 30 Stunden später als geplant eintrafen. Sie verlangten nun von der Beklagten, die für die beiden ersten Tage der Urlaubsreise angefallenen Kosten des Mietwagens und des gebuchten, aber nicht genutzten Hotelzimmers sowie die Kosten für eine wegen der geänderten Reiseplanung erforderlich gewordenen Übernachtung in einem anderen Hotel zu erstatten.